Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 17.11.2020 – 72 K 10/20 PVB
- VG Berlin, 13.12.2022 – 21 K 99/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 – OVG 6 B 3.13Zitiert von 2
- OVG NRW, 30.05.2000 – 12 B 199/00Zitiert von 2
- OVG NRW, 24.03.1999 – 12 B 280/99
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
1.
Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;
2.
die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
3.
die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
4.
die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
5.
deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
6.
die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
7.
die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
8.
auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
9.
darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.